Das Anerkennungsgesetz Schleswig-Holstein

Das Landesanerkennungsgesetz Schleswig-Holstein ist am 27. Juni 2014 in Kraft getreten.

Der wichtigste Artikel des Gesetzes ist der Artikel 1 – das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Schleswig-Holstein (BQFG-SH).

Das BQFG-SH ist in 4 Teilen und mehrere Abschnitte gegliedert. Der erste Teil erläutert das Ziel und den Anwendungsbereich sowie Begriffsbestimmungen. Der zweite Teil beschäftigt sich u.a. mit dem Verfahren der Gleichwertigkeit für nicht-reglementierte Berufe und reglementierte Berufe unter Berücksichtigung von Berufserfahrung sowie dem Vorliegen aller notwendigen Unterlagen. Auch die Form der Entscheidung sowie die zuständigen Stellen werden erläutert. Der dritte Teil des Gesetzes befasst sich mit der Frage der gemeinsamen Vorschriften für reglementierte und nicht-reglementierte Berufe, insbesondere mit der Erläuterung der „Sonstigen Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit“ bei fehlenden Nachweisen. Im vierten Teil beschließt das Gesetz unter anderem einen Beratungsanspruch für Ratsuchende.

Dieser Link
führt Sie zum BQFG SH mit den einzelnen Abschnitten und Teilen.
Hier ist das Gesetz als pdf-Datei hinterlegt.

Die wichtigsten Regelungen des Gesetzes:

Das Gesetz regelt die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen und inländischer Ausbildungsnachweise für Berufe, die durch Rechtsvorschriften des Landes Schleswig-Holstein geregelt sind, sofern die entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen des Landes unter Bezugnahme auf dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmen.

Außerdem ist das Gesetz für Personen anwendbar, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis erworben haben und darlegen, in Schleswig-Holstein eine ihrer Berufsqualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen.

Inhaberinnen und Inhaber ausländischer Berufsqualifikationen haben gemäß § 83a Landesverwaltungsgesetz einen Anspruch auf Beratung.

Die Verfahrensfrist für die Bearbeitung der Anerkennungsanträge von 3 Monaten, die im Bundesanerkennungsgesetz vorgeschrieben ist, gilt auch für die in Schleswig-Holstein zuständigen Stellen. Bei den nicht-reglementierten Berufen gilt diese Frist allerdings erst ab 1. Dezember 2014. 

Ausgenommen von den Vorschriften des Gesetzes sind die Bereiche der Landesbeamten, der Lehrerinnen und Lehrer, der Architekten, der Ingenieure und die Fort- und Weiterbildung der Heil- und Gesundheitsfachberufe, weil für diese Berufe entsprechende Regelungen bereits in den jeweiligen Fachgesetzen enthalten sind.

Den Gesetzesentwurf zum Landesanerkennungsgesetz mit ausführlichen Begründungen finden Sie hier.

Der Flüchtlingsrat Schleswig Holstein e.V hat zu dem Gesetzentwurf am 24.10.13 eine Stellungnahme abgegeben. Zur Stellungnahme: hier

Noch weitere ausführliche Informationen zum Anerkennungsgesetz Schleswig-Holstein - u.a. mit einer beispielhaften Auflistung von Berufen, die von BQFG-SH betroffen sind -  erhalten Sie hier von Michael Fornahl vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie.

Das Anerkennungsgesetz des Bundes

Der Bundesrat hat am 7.11.2011 dem Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (Anerkennungsgesetz) zugestimmt. Es ist daraufhin am 1. April 2012 in Kraft getreten.

In diesem Gesetz werden über 60 Gesetze und Verordnungen neu geregelt.
Durch das neue Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz wird für die 350 Ausbildungsberufe im dualen Ausbildungssystem erstmals ein Rechtsanspruch auf eine Gleichwertigkeitsprüfung der ausländischen Berufsabschlüsse mit den deutschen Abschlüssen geschaffen.

Hier ist das Gesetz zur Verbesserung der Feststellungund Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen (PDF 351 kB, Stand 6.12.2011) zu finden.

Ausführlichere Informationen zu den Änderungen, die sich durch das Anerkennungsgesetz des Bundes ergeben haben, erhalten Sie in den „Erläuterungen zum Anerkennungsgesetz des Bundes“

Weitere Informationen:

Bundesweites Informationsportal zur beruflichen Anerkennung: www.anerkennung-in-deutschland.de

Das Anerkennungsportal in Englisch

Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)

Das IQ-Netzwerk Niedersachsen hat zur Unterstützung der Anerkennungsberatungsstellen eine Informationsdatenbank erstellt: www.iq-niedersachsen.de